Österreichische Spendengütesiegel

Vermächtnis - Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was ist ein Testament?

In einem Testament (letzter Wille, letztwillige Verfügung) legen Sie fest, was mit Ihrem gesamten Nachlass geschehen soll.

Wozu ein Testament?

Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge ergänzen oder abändern. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

In erster Linie erben Kinder und Ehepartner. Ehepartner erben ein Drittel, zwei Drittel gehen zu gleichen Teilen an vorhandene Kinder. Der Anteil bereits verstorbener Kinder fällt an deren Kinder.
Sind keine Kinder vorhanden, bekommt der Ehepartner zwei Drittel des Erbes. Ein Drittel fällt an die Eltern. Sind diese bereits verstorben, fällt das Drittel zu gleichen Teilen an die Geschwister.
Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, fällt das gesamte Erbe an die Eltern. Wenn diese bereits verstorben sind, geht die Erbfolge auf Geschwister bzw. auf deren Nachkommen über.
Ein geschiedener Ehepartner oder ein Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht.

Wer kann erben?

Als Erbe kann jede „Person“ eingesetzt werden. Im rechtlichen Sinn können das „natürliche Personen“ – also Menschen – ebenso sein wie „juristische Personen“ – also Institutionen wie Kirchen, Vereine oder Hilfsorganisationen. Sie können einen Universalerben einsetzen, Sie können aber auch mehrere Erben einsetzen, unter denen Sie Ihr Vermögen zu gleichen oder von Ihnen bestimmten Teilen aufteilen.

Was ist der Pflichtteil?

Unabhängig vom Testament haben Ehepartner, Kinder und auch Eltern (falls keine Kinder vorhanden sind) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Dieser sogenannte „Pflichtteil“ ist bei Nachfahren die Hälfte, bei Vorfahren ein Drittel des gesetzlichen Anspruchs.

Was ist ein Vermächtnis?

Mit einem Vermächtnis (Legat) können Sie – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge oder von Ihrem Testament – einer bestimmten Person oder Institution einen bestimmten Geldbetrag, Vermögenswert oder Gegenstand vermachen. Sie können ein Vermächtnis als eigenes Dokument verfassen, wobei die gleichen Formvorschriften wie beim Testament gelten. Sie können aber auch ein Vermächtnis im Rahmen Ihres Testaments verfassen. Dafür reicht bereits ein einzelner Satz in Ihrem Testament.

Wie verfasse ich ein gültiges Testament?

Das eigenhändige Testament ist nach dem öffentlichen die sicherste Art, seinen letzten Willen niederzuschreiben. Ein eigenhändiges Testament legen Sie zur Gänze eigenhändig schriftlich nieder. Am Ende des Textes soll es Ihre Unterschrift und das Datum tragen. Ein öffentliches Testament wird vor einem Notar oder bei Gericht errichtet. Als dritte Möglichkeit kann ein Testament sogar von „fremder Hand“ geschrieben werden, hier passieren aber die meisten Formfehler, die das Testament ungültig machen.

Wo soll ich mein Testament aufbewahren?

Ihr Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Allerdings sollte eine Person Ihres Vertrauens über Existenz, Inhalt und Aufbewahrungsort informiert sein, damit sichergestellt ist, dass Ihr letzter Wille auf jeden Fall erfüllt wird.

Sie können Ihr Testament/Ihr Vermächtnis auch bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt hinterlegen und die Hinterlegung in das Zentrale Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte eintragen lassen. Hiefür ist jeweils eine Registrierungsgebühr zu leisten. Der Inhalt bleibt geheim. Damit ist sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben auch gefunden wird.

Kann ich mein Testament wieder ändern?

Familiäre Verhältnisse, Freundschaften und private Situationen ändern sich im Lauf der Zeit. Es kann also Anlässe geben, die dazu führen, dass Sie ein einmal verfasstes Testament wieder ändern möchten. Das ist jederzeit möglich, das neue Testament muss nur gültig verfasst sein. Gültig ist immer das Testament mit dem jüngsten Datum, ältere Versionen sollten Sie am besten vernichten.

Gibt es eine Steuer auf Erbschaften?

Mit 1. August 2008 wurde die Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft. Für Schenkungen (unter Lebenden) wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, für Erbschaften entfällt diese aber.

Welche Schenkungen muss ich dem Finanzamt melden?

Beim Finanzamt zu melden sind Schenkungen an Familienangehörige über 50.000 Euro im Jahr, Schenkungen an andere Personen über 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren und Gelegenheitsgeschenke (Matura, Hochzeit, ...) über 1000 Euro.

Spenden an LICHT FÜR DIE WELT sind von der Meldepflicht befreit, da diese nicht für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt.

Kann ich LICHT FÜR DIE WELT testamentarisch bedenken?

Ja, Sie können in Ihrem Testament LICHT FÜR DIE WELT Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken.

Wie erfährt LICHT FÜR DIE WELT von meinem Ableben?

In der Regel erfahren wir erst davon, wenn uns das Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament übersendet. Sie können jedoch eine Vertrauensperson Ihrer Wahl oder auch das Bestattungsinstitut beauftragen, dass wir so schnell wie möglich verständigt werden sollen.

Kümmern Sie sich um meine Beerdigung und Grabpflege, wenn ich Sie in meinem Testament bedenke?

Es ist am Besten, wenn Sie uns über Ihren Wunsch vorab verständigen und Ihre Wünsche in Ihrem Testament schriftlich festhalten. Wenn LICHT FÜR DIE WELT ein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft antritt, kümmern wir uns nach Möglichkeit um die damit verbundenen Wünsche.

Soll ich mich von einem Fachmann beraten lassen?

Auch wenn Sie gewohnt sind, Ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, empfiehlt es sich, einen Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Diese kennen die steuerlich günstigsten Varianten und erarbeiten mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung. Das Erstgespräch bei einem Notar oder Rechtsanwalt kostet Sie gar nichts!

Wenn Sie weitere Fragen haben, bestellen Sie einfach unseren kostenlosen Ratgeber oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch:
Mag. Patrick Hafner (p.hafner@licht-fuer-die-welt.at) steht Ihnen unter der Rufnummer 01/810 13 00 – 37 zur Verfügung.